12 O 502/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-11-06, 12 O 502/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 502/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-06
Aktenzeichen: 12 O 502/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1106.12O502.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, zu unterlassen,
1.
mit dem einschränkungslosen Hinweis „Buchführungsbüro“ zu werben,
wie
1.1
aus dem nachstehend wiedergegebenen Google-Suchergebnis ersichtlich und dort kenntlich gemacht:
X
X
X
X
X
X
X
und/oder
2.
wie aus vorstehender Ziffer 1.3.3 ersichtlich die Fertigung von Umsatz- steuervoranmeldungen anzubieten und/oder für Dritte Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 €.
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