Landgericht Düsseldorf, 2013-12-11, 2a O 27/13

2a O 27/13Cantonal CourtDec 11, 2013

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 27/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: 2a O 27/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1211.2A.O27.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

  • I.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung

„Commit“

für T zu verwenden und/oder unter der Bezeichnung die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen;

    1. der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland Auskunft zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und die Mengen der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden;
    1. der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland Rechnung zu legen und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet;
    1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.5.2013 zu zahlen.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die vorstehend zu

Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und die

Klägerin zu 1/3.

  • V. Dieses Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Ziffer I.1. gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro, hinsichtlich der

Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffer I.4. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.

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