25 T 671/13•Landgericht Düsseldorf, 2013-12-17, 25 T 671/13
Landgericht Düsseldorf, 2013-12-17, 25 T 671/13
25 T 671/13Cantonal CourtDec 17, 2013
Regest
1. Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger. 2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. 3. Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 25 T 671/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-17
Aktenzeichen: 25 T 671/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1217.25T671.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
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Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger.
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Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
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Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung.
Tenor
Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst.
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.
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