Landgericht Düsseldorf, 2013-12-17, 25 T 671/13

25 T 671/13Cantonal CourtDec 17, 2013

Regest

1. Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger. 2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. 3. Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 25 T 671/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-17

Aktenzeichen: 25 T 671/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1217.25T671.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger.

  2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

  3. Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung.

Tenor

Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst.

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.