32 O 93/12•Landgericht Düsseldorf, 2014-04-10, 32 O 93/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 32 O 93/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-10
Aktenzeichen: 32 O 93/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0410.32O93.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.453.771,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.402.459,76 € seit dem 29.03.2012 und aus weiteren 467.189,58 € seit dem 01.05.2012, aus weiteren 478.767,69 € seit dem 01.08.2012, aus weiteren 463.507,63 € seit dem 01.11.2012, aus weiteren 400.437,61 € seit dem 01.02.2013, aus weiteren 413.497,45 € seit dem 01.05.2013, aus weiteren 416.599,08 € seit dem 01.08.2013 und aus weiteren 411.312,51 € seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 31.405,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 zu zahlen und im Übrigen die Klägerin von der Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren 35.097,47 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Zinssatzswap („CHF-Limes Swap“) vom 12.02.2007 (Ref.-Nr. 00000) oder 07.07.2010 (Ref.-Nr. 00000) noch entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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