4 Kls 14/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-07-17, 4 Kls 14/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-07-17, 4 Kls 14/13
4 Kls 14/13Cantonal CourtJul 17, 2014
Regest
Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (2. KostRMoG) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern entsprechend § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 Kls 14/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-17
Aktenzeichen: 4 Kls 14/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0717.4KLS14.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Leitsätze
Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (2. KostRMoG) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern entsprechend § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.04.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014 wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
741,37 EUR .
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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