12 O 158/11•Landgericht Düsseldorf, 2014-07-23, 12 O 158/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 158/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-23
Aktenzeichen: 12 O 158/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0723.12O158.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2012 – 12 O 158/11 – wird teilweise aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten, dessen Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
a) Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
aa) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Bild-/Tonaufnahme „L“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen;
bb) an die Beklagte 725,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen;
cc) an die Beklagte weitere 506,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.
a) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
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