Landgericht Düsseldorf, 2014-08-06, 2a O 302/13

2a O 302/13Cantonal CourtAug 6, 2014

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 302/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-06

Aktenzeichen: 2a O 302/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0806.2A.O302.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

    1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, es ab sofort zu unterlassen,
  • a. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Pflegedienstleistungen für Senioren das nachstehend wiedergegebene Zeichen

zu verwenden;

  • b. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Pflegedienstleistungen für Senioren die Domain “senioren-service-provita24.de“ zu verwenden;

    1. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Wort-/Bildmarke Nr. DE 30 2009 041 650 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;
    1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat;
    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;
    1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.525,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2013 freizustellen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits zu 73 % und der Klägerin zu 27 % auferlegt.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin hinsichtlich der aus den Ziffer 1 ersichtlichen Verurteilungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 35.000,00 Euro, hinsichtlich der aus der Ziffer 3 ersichtlichen Verurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und hinsichtlich der aus den Ziffern 5 und 7 ersichtlichen Verurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Euro. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.