2a O 276/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-09-17, 2a O 276/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 276/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-17
Aktenzeichen: 2a O 276/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0917.2A.O276.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
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I. Der Beklagte wird verurteilt,
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- es ab sofort zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs in dem Bereich des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires der Bezeichnung
ASOS
oder
asos
zu bedienen,
insbesondere, wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.asos-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder
wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen
ASOS
oder
Asos
betrieben wird;
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- es ab sofort zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires“ unter dem Zeichen
ASOS
oder
asos
zu erbringen,
insbesondere, wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.asos-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder
wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen
ASOS
oder
Asos
betrieben wird;
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- es ab sofort zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, „Bekleidungsstücke“ , die mit dem Zeichen
ASOS
oder
asos
insbesondere wie nachfolgend
gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.
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II. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den W-Weg der Waren gemäß Ziffer I.3., insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über Preise, die für die Waren bezahlt wurden.
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III. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der in Ziffer I. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und Dienstleistungen nach Ziffer I. erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.
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IV. Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I.3. gekennzeichneten Waren, die sich in seinem Besitz befinden und/oder in seinem Eigentum stehen, ebenso wie die ihm gehörenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung der Waren gemäß Ziffer I.3. gedient haben, zu vernichten.
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V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist, oder noch entstehen wird, zu erstatten.
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VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.616,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2013 zu zahlen.
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VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
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VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen (Ziffer VI. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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