38 O 25/14•Landgericht Düsseldorf, 2014-10-10, 38 O 25/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 25/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-10
Aktenzeichen: 38 O 25/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1010.38O25.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern unter Angabe eines Festpreises mit der Aussage „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ zu werben, wie im Internet am 00.00.0000, wenn das zur Verfügung gestellte Datumvolumen nicht ausreicht, um alle Spiele verfolgen zu können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1 wiedergegeben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 238,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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