10 O 19/14•Landgericht Düsseldorf, 2014-11-28, 10 O 19/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 10 O 19/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-28
Aktenzeichen: 10 O 19/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1128.10O19.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerruf des Klägers vom 31.05.2013 gegenüber der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.03.2008 wirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die X, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.610,01 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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