3 O 369 / 07•Landgericht Düsseldorf, 2014-12-12, 3 O 369 / 07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 3 O 369 / 07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-12
Aktenzeichen: 3 O 369 / 07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1212.3O369.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.822,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und am 12. Dezember 2014 noch nicht vorhersehbare immateriellen Schäden, die aus dem Behandlungsfehler anlässlich der ärztlichen Behandlung der Klägerin durch den Beklagten in der Zeit vom September 2004 bis zum 29. Juli 2005 noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagten wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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