34 O 49/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-01-21, 34 O 49/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O 49/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-21
Aktenzeichen: 34 O 49/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0121.34O49.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
- I.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 921,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.687,60 € für den Zeitraum vom 20.08.2013 bis zum 01.09.2014 und aus 907,40 € seit dem 02.09.2014 und aus 14,30 € seit dem 30.09.2014 zu zahlen.
II.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die wie hier ersichtlich veränderten Produkte, die mit der Marke A gekennzeichnet sind
deren verändertes Inverkehrbringen in den geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte und von den Beklagten nicht vorab angezeigt wurde und die auf Verlangen nicht als Muster vorgelegt wurden, zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 5/12, die Beklagte zu 1) 6/12 und der Beklagte zu 2) 1/12.
Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 5/6. Die Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 15.000,-- € und gegen den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 2.500,-- €. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- € abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Streitwert Klagantrag zu I.
(gemeinsam hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2):
bis zum 05.11.2014: 2.687,60 €
ab dem 06.11.2014: 921,70 € und Kosten aus 2.687,60 €
Streitwert Klagantrag zu II.:
bis zum 05.11.2014: 25.000,-- €
(12.500,-- € bzgl. Beklagte zu 1) und
12.500,-- € bzgl. Beklagter zu 2)
ab dem 06.11.2014:
12.500,-- € bzgl. Beklagte zu 1)
12.500,-- € bzgl. Beklagte zu 2)
Von dem Streitwert entfallen auf die Beklagte zu 1) 2/3 und auf den Beklagten zu 1) 1/3.
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