2a O 367/13•Landgericht Düsseldorf, 2015-02-04, 2a O 367/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 367/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-04
Aktenzeichen: 2a O 367/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0204.2A.O367.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kopien der nachfolgend aufgezählten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) jegliche Korrespondenz, insbesondere schriftliche Korrespondenz und Email-Korrespondenz, der sich entnehmen lässt, welche unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartner der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
b) Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, soweit nicht vom Antrag zu Ziffer I.a) erfasst, aus welchen sich entnehmen lässt, welche unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartner der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
c) sämtliche Rechnungen und Lieferscheine, die Lieferungen von Schuhen betreffen, die (alternativ oder kumulativ)
• im Warenwirtschaftssystem der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number (“EAN“) registriert sind,
und/oder
• von der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. „European Article Number“ (“EAN“) vertrieben wurden bzw. — soweit die Beklagte die Schuhe noch auf Lager hat — vertrieben worden wären,
und/oder
• von unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten stammen, welche mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist,
die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
d) Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich - gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Zeitabschnitten und Filialen – die Anzahl und die Verkaufspreise sämtlicher Schuhe entnehmen lassen, die von der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) vertrieben wurden, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
soweit die vorstehend genannten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sich unmittelbar oder mittelbar auf Schuhe beziehen bzw. unmittelbar oder mittelbar mit Schuhen im Zusammenhang stehen,
• die mit den Zeichen
„CON VERSE“
und/oder
gekennzeichnet sind
und
• von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 oder später angeboten, abgegeben, feilgehalten, sonst in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt oder ausgeführt wurden oder werden
wobei in den vorstehend genannten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen Daten, die sich nicht auf Schuhe der vorstehend genannten Art beziehen und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, nicht aber Angaben betreffend die jeweiligen Schuh-Typen, Angebotszeiten, -preise und - mengen, Bezugszeiten, -preise und -mengen, Lieferzeiten, -preise und - mengen, Abgabezeiten, -preise und -mengen, Namen von Lieferanten, “Global Trade Item Numbers“ (“GTIN“) bzw. “European Article Numbers“ (“EAN“) und Artikel-Nummern der Beklagten.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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