12 O 55/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-03-11, 12 O 55/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 55/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-11
Aktenzeichen: 12 O 55/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0311.12O55.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Wasserbehandlungsgerät „J“ und/ oder „T1“ mit der Angabe zu werben:
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
- Härtestabilisation zur Vermeidung von Ablagerungen“,
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
- Schutz von Wärmepumpen, Ventilen, Schiebern, Armaturen, Perlatoren“,
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
- Schutz von Wärmezirkulationsleitungen“,
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
- Keinen Aufwand […] kein Einsatz von Strom, Chemie […] und erhöhten Volumenstrom an den Abnahmestellen“,
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
- schonender Abbau von bestehenden Inkrustierungen (Kalk +…)“,
„Zu den bereits bestehenden Inkrustierungen bauen sich mit Einsatz des T1® keine neuen Ablagerungen auf.“,
„Ventile und Schieber bleiben frei“,
„Bei entsprechendem Wasserdurchsatz können alte Ablagerungen abgetragen werden“,
„Turbulent fließendes Wasser fördert den Abtrag von […] und Inkrustierungen im Leitungssystem ohne Einsatz von aggressiven Säuren und Spültechniken. Innerhalb weniger Monate kommt es zur Bildung einer dünnen Kalkschutzschicht (Korrosionsschutz).
Vermeiden Sie teure Totalsanierungen, indem Sie frühzeitig den T1® einsetzen.“,
„Die Industrie benötigt für ihre Fertigungsprozesse und Produktionsanlagen speziell aufbereitetes Brauch- und Prozesswasser. Ziel ist ein wirkungsvoller und kostenoptimierter Schutz vor […], Ablagerungen und Biofilmen. Aufeinander abgestimmte Gesamtlösungen von Wasserfassung, Filtration und Aufbereitung der industriell eingesetzten Wässer sind besonders gefragt.
Hier kann der J die Betriebsprozesse optimieren und Betriebskosten signifikant senken.“,
„Vorteile durch den Einsatz des J,
Kosteneinsparung in Bereich Instandhaltung durch Verringerung von […] und Ablagerungen“,
„Vorteile durch den Einsatz des J,
[…]
- Verlängerung der Wartungsintervalle von Wärmetauschern, Maschinenkühlsystemen, Pumpen, etc.“,
„Die Verhinderung von Kalkablagerungen beruht auf dem Einfluss von galvanischen Behandlung auf das Kristallisationsverhalten der Härtebilder. Die dabei gebildeten Ionen dienen als Kristallisationskerne und führen zu größeren Agglomeraten (Häufungen) der Ausfallprodukte. Die durch die galvanische Behandlung vergrößerten Partikel haben eine geringere Haftneigung und minimieren die Probleme mit hartem Kesselstein in Rohren und Anlagen.“
jeweils sofern dies geschieht, wie im Internet unter der Domain www.J2 (Anlage K 8) wiedergegeben.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. I. Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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