4c O 11/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-03-19, 4c O 11/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4c O 11/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-19
Aktenzeichen: 4c O 11/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0319.4C.O11.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
- I. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfußböden mit dem Verriegelungssystem A gemäß den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag
der Parteien vom 28. Dezember 2009 als „Product“ bzw. „Licensed Product“ gemäß Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, für Laminatböden mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,09 € für jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatböden zu bezahlen.
- II. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fußbodenpaneele gemäß vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 vertrieben hat, und zwar unter Angabe
-
- der Menge der hergestellten Fußbodenpaneele,
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- der Menge der in Rechnung gestellten Fußbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,
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- wobei die Angaben jeweils für das Kalendervierteljahr zu machen sind.
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III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30% und die Beklagte zu 70%.
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V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin bezüglich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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