12 O 54/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-03-25, 12 O 54/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 54/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-25
Aktenzeichen: 12 O 54/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0325.12O54.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bestattungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
[7] Bei Kündigung (siehe Ziff. 9) beträgt der Aufwandsersatz 7 % der Summe aus dem Rückkaufswert und der Überschussbeteiligung.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
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