2a O 89/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-06-05, 2a O 89/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 89/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-05
Aktenzeichen: 2a O 89/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0605.2A.O89.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
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- Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Coffee at K“ für Kaffestationen und deren Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen zu benutzen, nämlich unter diesem Zeichen Kaffeestationen und Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
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- Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an der gesetzlichen Vertreterin der Verfügungsbeklagten, angedroht.
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- Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
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