Landgericht Düsseldorf, 2015-08-13, 14c O 209/14

14c O 209/14Cantonal CourtAug 13, 2015

Full text

Landgericht Düsseldorf — 14c O 209/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-13

Aktenzeichen: 14c O 209/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0813.14C.O209.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für die Beklagte handelnden Personen - verboten,

in Deutschland zu gewerblichen Zwecken Tabletts anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, die gemäß der nachstehend eingeblendeten Abbildungen (unabhängig von der farblichen Ausgestaltung) gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

  • Die Tabletts haben eine geschwungene Frisbee- bzw. Ufoform;

  • die Tabletts weisen einen erhöhten, halbröhrigen Seitenrand auf;

  • die obere und untere Begrenzung des Seitenrands ist in Form einer konkaven Wölbung jeweils zu der Innenseite des Tabletts gerichtet;

  • in dem halbröhrigen Seitenrand befinden sich parallel zueinander zwei gegenüberliegende längliche Öffnungen, die als Griffe dienen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei mitzuteilen sind:

  • die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tabletts,

  • die erzielten Umsätze (€ und Stückzahlen)

  • der durch den Vertrieb der Waren erzielte Gewinn

  • Name und die Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer ,

  • die gewerblichen Abnehmer,

  • der Umfang und die Art der getätigten Werbung, aufgegliedert nach Kalenderjahren.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 112.000,-- €.

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