2a O 173/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-08-19, 2a O 173/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 173/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-19
Aktenzeichen: 2a O 173/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0819.2A.O173.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Blumen- und Pflanzerde ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftsverkehr zu vertreiben, wenn dies geschieht wie auf der nachfolgenden Produktaufmachung:
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 592,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2014 zu zahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und im Übrigen (Ziffer IV. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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