14c O 121/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-12-23, 14c O 121/14
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 121/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-23
Aktenzeichen: 14c O 121/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1223.14C.O121.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2015 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
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