Landgericht Düsseldorf, 2016-02-17, 2a O 170/14

2a O 170/14Cantonal CourtFeb 17, 2016

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 170/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-17

Aktenzeichen: 2a O 170/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0217.2A.O170.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zahnreinigungsgeräte und/oder deren Zuberhörteile unter den Zeichen

    1. AirFloss

und/oder

anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, einzuführen und/oder auszuführen und/oder die vorgenannten Handlungen vornehmen zu lassen.

  • II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, angedroht.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die zu vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlungen begangen worden sind, und zwar unter Angabe

    1. der einzelnen vertriebenen Waren, aufgeschlüsselt nach der Menge der vertriebenen Waren, Vertriebszeiten, Verkaufspreisen und Bezeichnungen der Waren sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Warenempfänger und der insoweit erzielten Umsätze,
    1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Angabe der Domain sowie der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,
    1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

  • V. Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß vorstehender Ziffer I. gekennzeichneten Waren

    1. unter Hinweis auf die gerichtlich festgestellte Verletzung der Marke „AIR-FLOW“ der Klägerin bei ihren gewerblichen Abnehmern mit dem verbindlichen Angebot, den Abnehmern etwaige Entgelte zu erstatten und die Kosten der Rückführung der Ware, insbesondere für Verpackung, Transport oder Lagerung, zu übernehmen sowie die Waren wieder an sich zu nehmen, zurückzurufen, sowie
    1. mit dem verbindlichen Angebot, ihren gewerblichen Abnehmern etwaige Entgelte zu erstatten und die Kosten der Beseitigung zu übernehmen, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
  • VI. Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß vorstehender Ziffer I. gekennzeichneten Waren, die sich – gegebenenfalls nach erfolgtem Rückruf oder Entfernung aus den Vertriebswegen – in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

  • VII. Auf die Drittwiderklage wird die Drittwiderbeklagte verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die teilweise Löschung der deutschen Marke Nr. 39827139 „AIR-FLOW“ (Wortmarke) nach §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 3 Markengesetz einzuwilligen, soweit diese Marke andere Waren und Dienstleistungen als die folgenden Waren der Klassen 05, 10 und 11 schützt:

„Chemische Erzeugnisse für zahnärztliche Zwecke (soweit in Klasse 05 enthalten), insbesondere Pulver und Schleifmittel zur Entfernung von Zahnstein und zur allgemeinen Prophylaxebehandlung von Zähnen; zahnärztliche Instrumente und Apparate; Geräte zum Reinigen der vorgenannten Instrumente und Apparate sowie von deren Teilen; elektromedizinische Geräte“.

  • VIII. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.

  • IX. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte zu 97 % und die Drittwiderbeklagte zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt diese zu 30 %, die Beklagte zu 70 %.

  • X. Urteil ist im Hinblick auf Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 Euro, im Hinblick auf Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro, in Hinblick auf Ziffer V. in Höhe von 50.000 Euro, in Hinblick auf Ziffer VI. in Höhe von 60.000 Euro, sowie im Hinblick auf Ziffer IX. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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