Landgericht Düsseldorf, 2016-04-21, 4b O 6/15

4b O 6/15Cantonal CourtApr 21, 2016

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 6/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-21

Aktenzeichen: 4b O 6/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0421.4B.O6.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

Patronen für brennbares Flüssiggas

im Geltungsbereichs des deutschen Teils des europäischen Patents EP A anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen Behälter umfassen, der eine von einem Ventil verschlossene Öffnung hat, wobei das Ventil eine kreisförmige radiale Bodenwand hat, die eine zentrale Klappe trägt, und eine zylindrische axiale Seitenwand, die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Behälter eine ringförmige Rille aufweist, über der sich eine ringförmige Wulst befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, das imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehbaren Ring einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist;

    1. der Klägerin jeweils schriftlich und in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2012 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen) mit

aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,

bb) Typenbezeichnungen

cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,

bb) Typenbezeichnungen

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die unter Ziffer a) und b) genannten Angaben durch Rechnungen hilfsweise Lieferscheine zu belegen sind, und

wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

    1. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, im Besitz Dritter, die nicht Endabnehmer sind, befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 02.06.2012 in Verkehr gebracht wurden, aus dem Vertriebsweg zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Klagepatents gerichtlich festgestellt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2012 entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, 4.196,90 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 an die Klägerin zu zahlen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

  • V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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