Landgericht Düsseldorf, 2016-04-22, 021 Ns 36/14

021 Ns 36/14Cantonal CourtApr 22, 2016

Regest

(nicht amtlich) 1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG erhält ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen. 2. Bei der Bezeichnung „Dolmetscher“ in der gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um einen redaktionellen Fehler, sondern um eine vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Unterscheidung. 3. Dass ein Dolmetscher auch als Übersetzer tätig ist, ergibt sich auch bei einem Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 021 Ns 36/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-22

Aktenzeichen: 021 Ns 36/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0422.021NS36.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vorsitzender Richter am Landgericht

Normen: JVEG § 9 Abs. 3 S. 2

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG erhält ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen.

  2. Bei der Bezeichnung „Dolmetscher“ in der gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um einen redaktionellen Fehler, sondern um eine vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Unterscheidung.

  3. Dass ein Dolmetscher auch als Übersetzer tätig ist, ergibt sich auch bei einem Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Tenor

Die Anträge der W. E. auf Festsetzung von Ausfallentscheidungen für die aufgehobenen Hauptverhandlungstermine vom 16.6.2015 und vom 13.10.2015 werden abgelehnt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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