Landgericht Düsseldorf, 2016-04-28, 4a O 3/15

4a O 3/15Cantonal CourtApr 28, 2016

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 3/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 4a O 3/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0428.4A.O3.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Rekombinatoren zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die umfassen

ein gasdichtes Gehäuse und einen darin angeordneten Katalysator, wobei der Rekombinator ein Unterdruckventil, das den Innenraum des gasdichten Gehäuses fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet, sowie ein Überdruckventil umfasst, das den Innenraum des gasdichten Gehäuses mit der Umgebung verbindet, wobei das Überdruckventil und/oder das Unterdruckventil nur über einen Zündschutz fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist;

    1. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 bestimmt waren,

(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,

und wobei auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gemäß Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

(b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

(c) -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gemäß Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2011 entstanden sind oder/und noch entstehen werden.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 4.196,90 EUR zu ersetzen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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