Landgericht Düsseldorf, 2016-04-28, 4a O 90/15

4a O 90/15Cantonal CourtApr 28, 2016

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 90/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 4a O 90/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0428.4A.O90.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

elektrische Steckverbindungen mit zwei um Lagerzapfen der einen Steckverbindungshälfte schwenkbare, U-förmige Verriegelungsbügel, wobei bei verriegelter Steckverbindung an dessen Seitenteilen angeordnete Verriegelungselemente an der anderen Steckverbindungshälfte angeordnete Verriegelungszapfen übergreifen,

bei denen in den Seitenteilen sich in Richtung der Seitenteile erstreckende Taschen eingeformt sind,

bei denen in die Taschen jeweils ein Federelement eingefügt ist, dessen unteres Ende vom Lagerzapfen der Steckverbindungshälfte durchdrungen und gehalten ist, und

bei denen das obere Ende des Federelements beim Schließen des Verriegelungsbügels über den jeweiligen Verriegelungszapfen der anderen Steckverbindungshälfte greift und dabei derart auf den Verriegelungszapfen einwirkt, dass die beiden Steckverbindungshälften federnd gegeneinander gepresst sind,

in der Zeit vom 15.01.2000 bis zum 14.02.2016

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, oder zu den genannten Zwecke eingeführt oder besessen hat

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Vorlieferanten und anderen Vorbesitzern,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nach Ziff. I.b) erst für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;

wobei zum Nachweis der Angaben nach Ziff. I.b) und I.c) die entsprechenden Belege (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie) vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt sein dürfen; und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 15.01.2000 bis zum 14.02.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,00.

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