38 O 120/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-05-13, 38 O 120/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 120/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-13
Aktenzeichen: 38 O 120/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0513.38O120.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 38. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen einer H AdWords Werbeanzeige einen Mobilfunktarif unter der Bezeichnung „B E-Tarif“ unter Angabe eines monatlichen Preises zu bewerben, ohne in der Werbeanzeige darauf hinzuweisen, dass neben dem angegebenen monatlichen Preis für den beworbenen Tarif zusätzliche einmalige Kosten anfallen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlage KR 2 ersichtlich,
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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