2a O 122/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-05-18, 2a O 122/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 122/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-18
Aktenzeichen: 2a O 122/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0518.2A.O122.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu vollziehen ist, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Rosenpflanzen in 10er-Bündeln mit den Kennzeichen „Heidetraum“ und/oder „Heidefeuer“ zu versehen, einzuführen, anzubieten und/oder zu verkaufen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft der gemäß Lieferschein vom 14. November 2014 an die Stadt T unter den Marken „Heidetraum“ und „Heidefeuer“ gelieferten Rosenpflanzen durch Angabe von Namen und Adressen ihrer Vorlieferanten sowie unter Vorlage entsprechender Liefer- und Rechnungsdokumente zu erteilen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 € und hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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