Landgericht Düsseldorf, 2016-06-14, 4a O 284/10

4a O 284/10Cantonal CourtJun 14, 2016

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 284/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-14

Aktenzeichen: 4a O 284/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0614.4A.O284.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt verurteilen,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen

a) höhenverstellbare Hubstützen für insbesondere Wohnmobile, mit einem an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Träger (2), an dem die ein äußeres Rohr (3) sowie zumindest ein inneres Rohr (4, 4‘) aufweisende Hubstütze (1, 1‘) als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert ist, wobei die beiden Rohre (3, 4) durch eine eine antreibbare Gewindespindel (5) aufweisende Mitnahmevorrichtung (6) verbunden sind, derart, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung (6) die Hubstütze (1, 1‘) aus einer im wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im wesentlichen vertikalen Stützstellung (A‘) hin verlagerbar und dabei das innere Rohr (4, 4‘) mittels der Gewindespindel (5) in einer Stützstellung teleskopierbar ist, wobei die Mitnahmevorrichtung (6) mit zumindest einer am äußeren Rohr (3) geführten und am Träger (2) eine Stützachse (7) aufweisenden Umlenkstange (8, 8‘) versehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich die Umlenkstange (8, 8‘) entlang der Innenseite (9) des äußeren Rohres (3) an der der Gewindespindel (5) zugewandten Seite erstreckt und an der Innenseite (9) des äußeren Rohres (3) geführt ist;

(Anspruch 1 EP X )

b) höhenverstellbare Hubstützen, für insbesondere Wohnmobile, mit einem an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Träger, an dem die ein äußeres Rohr sowie zumindest ein inneres Rohr aufweisende Hubstütze als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert ist, wobei die beiden Rohre durch eine eine antreibbare Gewindespindel aufweisende Mitnahmevorrichtung verbunden sind, derart, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung die Hubstütze aus einer im wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im wesentlichen vertikalen Stützstellung hin verlagerbar und dabei das innere Rohr mittels der Gewindespindel in eine Stützstellung teleskopierbar ist, wobei die Mitnahmevorrichtung mit zumindest einer am äußeren Rohr geführten und am Träger eine ortsfeste Stützachse aufweisenden Umlenkstange versehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die stangenförmige Umlenkstange an der Innenseite des äußeren Rohres geführt ist;

(Anspruch 1, DE X )

  1. dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 19.06.2010 sowie die zu Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 03.05.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und

-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbestätigungen oder Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer der Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X und des Klagegebrauchsmusters DE X erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rücknahme der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 19.06.2010 begangenen Handlungen sowie durch die zu Ziffer I.1.b) bezeichneten, seit dem 03.05.2008 begangenen Handlungen, entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.288,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2010 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Widerklage wird abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/3 und die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) zu jeweils 1/9.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00.

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