14 KLs 1/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-08-15, 14 KLs 1/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-08-15, 14 KLs 1/14
14 KLs 1/14Cantonal CourtAug 15, 2016
Regest
1. Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar. 2. Die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens betrifft dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil dieses Verfahren einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft. 3. Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden. 4. Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14 KLs 1/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-15
Aktenzeichen: 14 KLs 1/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0815.14KLS1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. große Strafkammer
Leitsätze
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Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar.
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Die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens betrifft dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil dieses Verfahren einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft.
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Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.
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Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts G. gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.07.2016 in der Fassung des von diesem gefassten Beschluss vom 29.07.2016 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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