38 O 31/16•Landgericht Düsseldorf, 2016-08-19, 38 O 31/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 31/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-19
Aktenzeichen: 38 O 31/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0819.38O31.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 38. Kammer für Handelssachen
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch und zur Art des Energieausweises enthalten, wenn dies geschieht wie auf der Homepage der Beklagten am 00.00.0000 und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K 2a.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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