4c O 67/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-09-08, 4c O 67/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4c O 67/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-08
Aktenzeichen: 4c O 67/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0908.4C.O67.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a) Spritzen aus Kunststoff für den Gebrauch mit einer Dosiervorrichtung mit einer Aufnahme für einen Spritzenzylinder und einer axial verlagerbaren Kolbenaufnahme für einen Spritzenkolben mit
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einem Spritzenzylinder
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und einem Spritzenkolben, wobei
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der Spritzenzylinder und der Spritzenkolben aus ein- und demselben oder aus unterschiedlichen Kunststoffen hergestellt sind,
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der Spritzenzylinder unten einen Austritt,
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oben am Außenumfang einen Zentrierbund, der einen im Wesentlichen kreisscheibenförmigen Anlageabschnitt aufweist, zum Einsetzen in die Aufnahme,
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einen mit dem Austritt verbundenen zylindrischen Kolbenlaufbereich mit einem ersten Innendurchmesser, in dem der Spritzenkolben abdichtend geführt ist,
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und der Spritzenkolben am oberen Ende ein Kupplungsstück zum Einsetzen in die Kolbenaufnahme aufweist,
bei denen der Spritzenzylinder zumindest in einem Abstand von mindestens 3 mm von seinem oberen Ende einen Zentrierbereich zum Einführen eines Zentrierelements mit axialem Durchgang in der Aufnahme, durch den hindurch das Kupplungsstück steckbar ist, so dass der Spritzenkolben aus dem Spritzenzylinder herausgezogen werden kann, der Dosiervorrichtung aufweist, der einen zweiten Innendurchmesser hat, der den ersten Innendurchmesser überschreitet und zumindest 16,2 mm und höchstens 17,7 mm beträgt,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
b) Spritzenfamilien für den Gebrauch mit einer Dosiervorrichtung (370) mit einer Aufnahme (39) für einen Spritzenzylinder und einer axial verlagerbaren Kolbenaufnahme für einen Spritzenkolben umfassend
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mehrere Spritzen aus Kunststoff mit verschiedenen Füllvolumina mit jeweils
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einem Spritzenzylinder
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und einem Spritzenkolben, wobei
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der Spritzenzylinder und der Spritzenkolben aus ein- und demselben oder aus unterschiedlichen Kunststoffen hergestellt sind,
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der Spritzenzylinder unten einen Austritt,
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oben am Außenumfang einen Zentrierbund, der einen im Wesentlichen kreisscheibenförmigen Anlageabschnitt aufweist, zum Einsetzen in die Aufnahme,
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einen mit dem Austritt verbundenen zylindrischen Kolbenlaufbereich mit einem ersten Innendurchmesser, in dem der Spritzenkolben abdichtend geführt ist,
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der Spritzenkolben am oberen Ende ein Kupplungsstück zum Einsetzen in die Kolbenaufnahme aufweist
bei denen der Spritzenzylinder zumindest in einem Abstand von mindestens 3 mm von seinem oberen Ende einen Zentrierbereich zum Einsetzen eines Zentrierelements mit axialem Durchgang in der Aufnahme, durch den hindurch das Kupplungsstück steckbar ist, so dass der Spritzenkolben aus dem Spritzenzylinder herausgezogen werden kann, der Dosiervorrichtung des Zentrierelementes aufweist und die Zentrierbereiche von Spritzen mit verschiedenen Füllvolumina innen eine übereinstimmende Kontur aufweisen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
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- der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiträume;
b) der einzelnen eigenen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei
die Angaben zu e) erst ab dem 12.12.2014 zu machen sind;
der Beklagten ferner vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nur in Kopie vorzulegen, wobei die Beklagte solche Informationen schwärzen darf, an denen sie Geheimhaltungsinteressen geltend macht, soweit diese mit den beschriebenen Handlungen nicht in einem Zusammenhang stehen;
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- die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 12.12.2014 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen und wieder an sich zu nehmen, indem diejenigen Dritte, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
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- die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen oder nach erfolgtem Rückruf befindenden Erzeugnisse nach Ziffer I.1. zu vernichten;
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- an die Klägerin 10.343,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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- der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.03.2011 bis zum 11.12.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
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- der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., I.3. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 €, im Hinblick auf die Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und im Hinblick auf die Ziffern I.5. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
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