14c O 150/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-02, 14c O 150/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 150/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-02
Aktenzeichen: 14c O 150/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0302.14C.O150.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.10.2016 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 1.848,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.
der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Handtaschen wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):
unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheinen, unverzüglich Auskunft zu erteilen über:
a) Name/n und Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsprodukte;
b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (ausgenommen die bereits bekannte Belieferung des Schönheitssalons „DIVA“, L-Straße, 53840 Troisdorf), die die Beklagte mit Taschen der streitgegenständlichen Art beliefert hat;
c) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Verletzungsprodukte;
d) sämtliche Einkaufspreise, die die Beklagte für den Ankauf der Verletzungsprodukte gezahlt hat;
e) die Menge der verkauften Verletzungsprodukte;
f) den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Umsatz sowie
g) den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Roherlös
sämtlich aufgeschlüsselt in Form einer chronologisch geordneten Aufstellung nach Einzelpositionen der An- und Verkäufe.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Taschen gemäß Ziff. I.2. durch die Beklagte entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragent die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und hinsichtlich des Tenors zu I.1 und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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