9 O 142/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-09, 9 O 142/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 9 O 142/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 9 O 142/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0309.9O142.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V-02944528-0 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem A sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der P, Wolfsburg zu tragen, die auf dem Kauf eines Y, FIN TMBJ75LXE 6040081 beruhen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Dr. T3 und T mbH i.H.v. 1.605,07 für die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrags mit der Vers.-Nr. 02944528-0 hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche der Kläger Partei gegenüber der A und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der P durch die Dr. T3 und T mbH freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist hinsichtlich des Freistellungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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