4a O 172/15•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-23, 4a O 172/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 172/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: 4a O 172/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0323.4A.O172.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem Anfang 2011 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der A, (vormals B,) Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe des jeweiligen Datums.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der C, allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Lizenzvertrags mit der A, (vormals B,) entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem im Januar 2012 abgeschlossenen Kreuzlizenzvertrag mit der D und E Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe des jeweiligen Datums.
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IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der F allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Kreuzlizenzvertrags mit der D, und der E entstanden ist und noch entstehen wird.
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V. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Lizenzverträge betreffend LVT-Produkte sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold Down-Patenten gemäß der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.08.2009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums.
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VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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VII. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten zu 5) ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar für jeden Unterlizenznehmer an den H Fold-Down Patent Rights gesondert, unter Nennung des jeweiligen Namens und aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, und
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- der Menge der verkauften Laminate Produkte (inklusive Veneer Surface Product),
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- der Menge der verkauften Engineered Wood Produkte,
- der erhaltenen Lizenzzahlungen („Received Royalty Payment“).
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VIII. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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IX. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 15 %, die Beklagte zu 5) 65 % und die Beklagten zu 1) – 4) jeweils zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 5) zu 65 % und die Beklagten zu 1) – 4) jeweils zu 5 %. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) 10 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) – 4) jeweils 30 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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X. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,-, für die Beklagte zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- und für die Beklagten zu 1) – 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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