Landgericht Düsseldorf, 2017-05-04, 14c O 146/12

14c O 146/12Cantonal CourtMay 4, 2017

Full text

Landgericht Düsseldorf — 14c O 146/12 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-04

Aktenzeichen: 14c O 146/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0504.14C.O146.12.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Geltungsbereich des bei dem DPMA mit der Register-Nr. DE 498 07 218-002 eingetragenen Geschmacksmuster zwischen dem 11.03.1999 und dem 22.09.2008,

1.Fassaden- und Dacheindeckungsplatten, insbesondere aus Schiefer, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zu diesen Zwecken besessen hat und/oder hat herstellen, anbieten, vertreiben, einführen, ausführen oder zu diesen Zwecken hat besitzen lassen;

2.Dritten das Recht eingeräumt oder ihnen gestattet hat, Fassaden- und Dacheindeckungsplatten, insbesondere aus Schiefer, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen und/oder herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen zu lassen oder zu diesen Zwecken einführen oder besitzen zu lassen,

die in verschiedenen Flächenformaten nach Maßgabe folgender Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

(1) die Platten weisen die Form eines gleichseitigen Vierecks auf (Grundform), das im Wesentlichen als Quadrat ausgebildet ist;

(2) eine Ecke des Vierecks

(a) umschließt einen Winkel von etwa 90° und

(b) ist als die Rundung eines kreisförmigen Abschnitts ausgebildet (Eckabrundung);

(3) der Scheitelpunkt der Eckabrundung ist eckmittig angeordnet;

(4) der von der Eckabrundung umschlossene Winkel (Eckwinkel) wird symmetrisch von einer gedachten Diagonalen halbiert (winkelhalbierenden Diagonalen);

(5) die winkelhalbierende Diagonale durchläuft in etwa den Mittelpunkt der Platte;

(6) die Treffpunkte, an denen der Kreisbogen der Eckabrundung die den Eckwinkel umschließenden Viereckseiten schneidet, bilden Schnittpunkte (sogenannte Fersen);

und zwar unter Angabe

[I.] mit Bezug auf vorstehende Ziffer I. 1.

(a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

(b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der dafür bezahlten Preise, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, geordnet nach Qualitäten, Größen, Gebindezusammenstellungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen der gewerblichen Abnehmer, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

(d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, geordnet nach Qualitäten, Größen, Gebindezusammenstellungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(e) der Werbung (einschließlich Bemusterungen), aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

(f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

[II.] mit Bezug auf vorstehende Ziffer I. 2.

a) der Mengen der von Lizenznehmern (Nutzern) hergestellten Dach- und Fassadeneindeckungsplatten unter Angabe von Ort und Zeit der Herstellung, sofern es sich um Stücklizenzen gehandelt hat,

b) der Mengen der von Lizenznehmern (Nutzern) vertriebenen Dach- und Fassadeneindeckungsplatten, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Liefergegenstand, gegliedert nach Sortiment, Gebindegröße und Qualität, sofern es sich um Umsatzlizenzen gehandelt hat,

c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer (Nutzer),

d) der Art und Höhe der von Lizenznehmern (Nutzern) entrichteten/gezahlten Lizenzgebühren, aufgeschlüsselt nach

  • Art der Lizenzen, insbesondere Umsatz-oder Stücklizenzen,

  • (vereinbarten) Zahlungszeitpunkten oder –Zahlungszeiträumen,

  • Höhe der Lizenzsätze;

wobei:

  • die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu [I.] b) und [I.] c) die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  • die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu [II.] die Auskünfte ihrer Lizenznehmer und die von ihr erstellten Lizenzabrechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der nichtgewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.

II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin zwischen dem 11.03.1999 und dem 22.09.2008 durch die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

wobei für die Wahl der günstigsten Schadensberechnungsmethode festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen an die Klägerin

a) eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von vier Prozentpunkten des durch die Begehung dieser Handlungen erzielten Umsatzes zu bezahlen, welche kalenderjährlich zum 31.12. abzurechnen und zum 31.01. des Folgejahres fällig sowie bis zum 28.07.2014 mit fünf Prozentpunkten und ab dem 29.07.2014 mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02. des Folgejahres zu verzinsen ist;

b) 100 % der Differenz herauszugeben zwischen dem Umsatz, den die Beklagte durch die Begehung dieser Handlung erzielt hat, und den Kosten, die diesen Handlungen unmittelbar zuzurechnen sind, welche (die Differenz) kalenderjährlich zum 31.12. fällig sowie mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01. des Folgejahres zu verzinsen ist;

2.das Erlangte, insbesondere alle Entgelte, herauszugeben, das (die) die Beklagte durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 2. zwischen dem 11.03.1999 und dem 22.09.2008 erhalten hat.

III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die (unzulässige) Nebenintervention entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

V.Das Urteil ist hinsichtlich der Vollstreckung der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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