Landgericht Düsseldorf, 2017-07-13, 4a O 27/16

4a O 27/16Cantonal CourtJul 13, 2017

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 27/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-13

Aktenzeichen: 4a O 27/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0713.4A.O27.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) in dem Zeitraum vom 16. November 2005 bis zum 25. September 2016

Mobilstationen (MS) für ein digitales Mobilkommunikationssystem, umfassend

  • zumindest ein Datenanruf-Trägerdienst, der mehrere Benutzerdatenraten umfasst, und der für den Mobilteilnehmer in der Teilnehmerdatenbank des Mobilkommunikationswerkes bestimmt ist,

  • Mittel zum Ausführen einer Benutzerdatenraten-Verhandlung, um die Benutzerdatenraten einzustellen, um in einer Datenübertragung mit dem Mobilkommunikationsnetzwerk (BTS, BSC, MSC) verwendet zu werden, und um den Datenanruf mit Funkkanal-Ressourcen aufzubauen, die gemäß der Benutzerdatenrate, die ausgehandelt ist, zugewiesen sind,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht hat oder zu den vorstehend genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind.

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Angaben zu den Preisen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis zum 25. September 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. in der Zeit vom 16. Dezember 2005 bis zum 10. Mai 2012 und der Klägerin durch Handlungen entsprechend Ziffer I.1. in dem Zeitraum vom 11. Mai 2012 bis zum 25. September 2016 entstanden ist.

  • III. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

  • IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

  • V. Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel I. 1. und I. 2. (Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00 und hinsichtlich der Urteilsformel IV. (Kostenentscheidung) für die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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