10 KLs 5/13•Landgericht Düsseldorf, 2017-07-21, 10 KLs 5/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 10 KLs 5/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-21
Aktenzeichen: 10 KLs 5/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0721.10KLS5.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Tenor
1.
Der Angeklagte N1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Stahlrute zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und einem Monat
verurteilt.
Der Angeklagte H1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges, gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in vier Fällen, Untreue und Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten N1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 52.940,04 € angeordnet.
Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten N1 am 3. Juli 2012 sichergestellte Stahlrute (Asservatennummer 1 OG 1.18) wird eingezogen.
Hinsichtlich des Angeklagten H1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 19.112 € angeordnet.
3.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte H1 aber nur, soweit er verurteilt wird; soweit er freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Der Angeklagte N1 trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C1.
4.
Der Angeklagte H1, M1straße, P1, wird verurteilt an den Nebenkläger C2, C3straße, E1, einen Betrag in Höhe von 7.020 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2014 zu zahlen.
Das Urteil ist im Ausspruch über den Adhäsionsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers C2 gegen den Angeklagten H1 wird im Übrigen und gegen den Angeklagten N1 insgesamt abgesehen. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenkläger L1 und E1 wird abgesehen.
Soweit dem Adhäsionsantrag des Nebenklägers C2 stattgegeben wird, trägt der Angeklagte H1 die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C2.
Im Übrigen tragen die Nebenkläger jeweils die durch ihre Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten und die jeweils durch ihre Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen der jeweiligen Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter N1:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 263 Abs. 1 und Abs. 5, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53, 73, 73c StGB, 54Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
Angeklagter H1:
§§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5, 263a Abs. 1 und Abs. 2, 266 Abs. 1 Var.2 und Abs. 2, 53, 73, 73c StGB.
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