2a O 45/17•Landgericht Düsseldorf, 2017-08-09, 2a O 45/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 45/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-09
Aktenzeichen: 2a O 45/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0809.2A.O45.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
- I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.02.2017 wird insoweit aufrechterhalten und hinsichtlich Ziff. I. b. insoweit neu gefasst, als dass dem Verfügungsbeklagten untersagt wird,
a) im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Marke „TomTrend“ Ständer aus Metall sowie sonstige Halterungen aus Metall zum Zwecke der Befestigung von Antennen-, Fernseh- und Satellitentechnik zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, sofern im Rahmen der Kaufvertragserfüllung sodann nicht auch solche Produkte der Verfügungsklägerin ausgeliefert werden, die von dieser unter der Marke „TomTrend“ in den Verkehr gebracht worden sind;
b) auf der Internetplattform Amazon in Verkaufsbeschreibungen die Marken- bzw. Produktkennzeichen von aktiven Angeboten der Verfügungsklägerin, z.B. „TomTrend“ und/oder „VIALUNA“, abzuändern, insbesondere in diesem Zusammenhang seine Eigenmarke „PremiumX“ an Stelle der Marken und/oder Produktkennzeichen der Verfügungsklägerin zu setzen.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung insoweit aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, als dass sich die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. I. a. auch auf Antennenmasten erstreckt hat.
- II. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte insgesamt zu tragen.
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