12 O 154/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-08-16, 12 O 154/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 154/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-16
Aktenzeichen: 12 O 154/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0816.12O154.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen ihrer Geschäftsführerin, der Beklagten zu 2., für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr
- zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1.
und/oder
- zur Bewerbung des An- und Verkaufs von Edelmetallen und/oder Edelsteinen
die Bezeichnung „S1“ zu verwenden.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf zu I ihre Firma „S1 GmbH“ zu löschen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 EUR.
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