25 T 666/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-08-18, 25 T 666/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-08-18, 25 T 666/16
25 T 666/16Cantonal CourtAug 18, 2017
Regest
Die Vollzugsgebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt die Prüfung einer dem Notar übersandten schriftlichen Unterlage voraus.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 25 T 666/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-18
Aktenzeichen: 25 T 666/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0818.25T666.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
Die Vollzugsgebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt die Prüfung einer dem Notar übersandten schriftlichen Unterlage voraus.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom der Notarin P abgeändert.
In der Rechnung sind 74,38 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der vorgenannten Rechnung wird auf 306,06 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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