Landgericht Düsseldorf, 2017-09-01, 38 O 37/17

38 O 37/17Cantonal CourtSep 1, 2017

Full text

Landgericht Düsseldorf — 38 O 37/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-01

Aktenzeichen: 38 O 37/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0901.38O37.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 38. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beschluss vom 20. März 2017 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Tenor unter I. des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, 1. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

a) Nachahmung Creeper

  • eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;

  • ein schlichter, einfarbiger Oberschuh

gem. nachfolgender Abbildungen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

  1. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe

anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im

Internet), die die folgenden Merkmale aufweisen:

b) Nachahmung The Fur Slide

  • eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;

  • ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist

gem. nachfolgender Abbildungen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

3. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), die die folgenden Merkmale aufweisen:

c) Nachahmung Bow Slide

  • eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;

  • ein Sandalenriemen aus Satin mit einer aufgesetzten, glänzenden Satinschleife, gefüttert mit Satin und Schaumstoff

gem. nachfolgender Abbildungen:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 1/6, die Antragsgegnerin zu 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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