Landgericht Düsseldorf, 2017-09-12, 16 O 560/05

16 O 560/05Cantonal CourtSep 12, 2017

Full text

Landgericht Düsseldorf — 16 O 560/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-12

Aktenzeichen: 16 O 560/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0912.16O560.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.127.880,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 756.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 108.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) als gerichtlich bestellter Prüfer der Sacheinlage und die Beklagten zu 5) und zu 6) als ihre Gehilfen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR dem Grunde nach gesamtschuldnerisch auf Ersatz des Schadens haften, der der C2 AG infolge der pflichtwidrig erfolgten Bestätigung der vollen Werthaltigkeit der Sacheinlage entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch zu 17 %, die Beklagte zu 1) zu 37 %, die Beklagte zu 2) zu 25 % und der Beklagte zu 3) zu 4 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Ernst & X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vormalige Beklagte zu 4)) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4), 5) und 6) trägt der Kläger jeweils zu 50 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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