9 O 69/17•Landgericht Düsseldorf, 2017-10-06, 9 O 69/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 9 O 69/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-06
Aktenzeichen: 9 O 69/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1006.9O69.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer D verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes des Klägers vom 29.05.2013 mit der FIN WV2ZZZ2KZEX058121 gegenüber der W AG Deckungsschutz zu gewähren.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 75 % und der Beklagten 25 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
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