Landgericht Düsseldorf, 2017-10-06, 9 O 69/17

9 O 69/17Cantonal CourtOct 6, 2017

Full text

Landgericht Düsseldorf — 9 O 69/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-06

Aktenzeichen: 9 O 69/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1006.9O69.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer D verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes des Klägers vom 29.05.2013 mit der FIN WV2ZZZ2KZEX058121 gegenüber der W AG Deckungsschutz zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 75 % und der Beklagten 25 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

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