2a O 198/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-11-29, 2a O 198/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 198/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-29
Aktenzeichen: 2a O 198/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1129.2A.O198.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte zu 1) Bekleidungsstücke, Schuhe und/oder Taschen unter Verwendung des Hinweises „von Jette Joop“ wie aus der Anlage 1 zum Urteil ersichtlich angeboten, beworben hat und/oder hat bewerben oder anbieten lassen.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.05.2016 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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