4c O 54/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-12-21, 4c O 54/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4c O 54/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-21
Aktenzeichen: 4c O 54/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1221.4C.O54.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 c. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Zahnimplantate zum Einbau in den Kiefer eines Patienten, die einen Körperabschnitt und einen Kopfabschnitt umfassen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei der Beklagten zu 1) ebenfalls das Herstellen untersagt wird,
wobei der Körperabschnitt einen Spitzenabschnitt entfernt von dem Kopfabschnitt umfasst, wobei der Körperabschnitt ein Außengewinde hat, das 1) einen Führungsgewindeabschnitt angrenzend an den Spitzenabschnitt, 2) einen Zwischengewindeabschnitt angrenzend an den Führungsgewindeabschnitt und 3) einen distalen Gewindeabschnitt, angrenzend an den Kopfabschnitt einschließt, wobei das Gewinde des Führungsgewindeabschnitts, des Zwischengewindeabschnitts und des distalen Gewindeabschnitts eine Schneidkante umfasst, sodass das Implantat selbstschneidend ist, wobei das Zahnimplantat ferner eine mittige Bohrung innerhalb des Kopfabschnitts und ein Innengewinde innerhalb der Bohrung umfasst, um eine Zahnprothese aufzunehmen, und wobei der Spitzenabschnitt wenigstens eine Schneidkante zum Schneiden von Knochen umfasst, um eine anfängliche Bohrung zu formen, wenn das Implantat gedreht wird, wobei der Körperabschnitt wenigstens eine Rille umfasst, wobei die Rille ein erstes Ende angrenzend an die wenigstens eine Schneidkante des Spitzenabschnitts hat, um das Entfernen von Knochenspänen von der Schneidkante zu unterstützen, wobei der Körperabschnitt eine Längsachse hat und die wenigstens eine Schneidkante des Spitzenabschnitts an der Achse beginnt, wobei sie sich von der Achse aus in Radialrichtung nach außen erstreckt, sodass auf eine Drehung des Implantats in dem Kiefer eines Patienten hin das Implantat die anfängliche Bohrung schneidet und die Späne von der anfänglichen Bohrung in die wenigstens eine Rille strömen, wobei das Implantat selbstbohrend und selbstschneidend ist;
der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 begangen haben und zwar unter Angabe
a)
der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der Namen und der Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)
der Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 begangen haben, und zwar unter der Angabe
a)
der Herstellungsmengen und - zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und den Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und den Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den früheren Patentinhabern (Herrn Robert P. Carmichael und Herrn George K. B. Sandor) durch die zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlung seit dem 19.11.2011 bis zum 29.01.2015 entstanden ist und der der Klägerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlung seit dem 30.01.2015 entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1. fallenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter Ziffer I.1. fallenden im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und die zurückgegebenen Erzeugnisse nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
VI.
Das Urteil ist in Bezug auf den Tenor zu Ziffer I.1, III. und IV. insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 EUR, in Bezug auf den Tenor zu Ziffer I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR sowie wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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