Landgericht Düsseldorf, 2018-01-18, 14c O 149/17

14c O 149/17Cantonal CourtJan 18, 2018

Full text

Landgericht Düsseldorf — 14c O 149/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-18

Aktenzeichen: 14c O 149/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0118.14C.O149.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14c Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es im Geltungsbereich der Europäischen Union bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

mit Luft zu befüllende Liegen in allen Farben, wie aus nachfolgenden Abbildungen ersichtlich, zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich, schriftlich und vollständig unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe

2.1 der Herstellungsmengen und -zeiten,

2.2 der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zei-ten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Luftliegen bestimmt waren,

2.3 der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

2.4 des mit den Luftliegen erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten

2.5 und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben in 2.1 und 2.2 Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfers mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und diesen ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den in vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlungen in Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, € 1.974,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 an die Klägerin zu zahlen.

V.

Die Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits werden zurückgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VII.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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