1 AR 2/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-01-25, 1 AR 2/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-01-25, 1 AR 2/18
1 AR 2/18Cantonal CourtJan 25, 2018
Regest
1. Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). 2. Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).
Full text
Landgericht Düsseldorf — 1 AR 2/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 1 AR 2/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0125.1AR2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Große Strafkammer
Leitsätze
-
Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
-
Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).
Tenor
Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 27. Januar 2017 (Re.-Nr.:) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom6. Februar 2017 (Re.-Nr.) auf 0,00 € festgesetzt.
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