14e O 193/16•Landgericht Düsseldorf, 2018-02-01, 14e O 193/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14e O 193/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-01
Aktenzeichen: 14e O 193/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0201.14E.O193.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 e. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 28.04.2017 verpflichtet war, an die Kläger 7.052,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.052,78 EUR seit dem 22.09.2016 und aus 5.000,00 EUR seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Zahlungsforderungen der Beklagten aus
a. der Zusatzvereinbarung (ZVV) 01 der Parteien über eine Sonderausstattung der Wohneinheit (WE) 07 des Bauvorhabens X-Straße, vom 04./07.2016 (Gewerk „Fensterbau“ einschließlich Aushebelschutz und Klimaanlage) zu einem Gesamtpreis von 5.809,88 EUR
b. der Zusatzvereinbarung (ZVV) 04 der Parteien über eine Elektro-Sonderausstattung der Wohneinheit (WE) 07 des Bauvorhabens X-Straße, vom 04./20.09.2016 zu einem Gesamtpreis von 5.430,24 EUR
durch seitens der Kläger wirksam erklärte Aufrechnung erloschen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.919,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
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