2a O 52/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-03-21, 2a O 52/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 52/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-21
Aktenzeichen: 2a O 52/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0321.2A.O52.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass aus der Marke E 399 39 194 „MO“ keine Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin dagegen bestehen, dass die Klägerin im geschäftlichen Verkehr unter der Verwendung der Angabe „MO“ Schuhe bewirbt und/oder anbietet und/oder vertreibt, wenn dies geschieht wie auf dem nachfolgend abgebildeten Schuhkarton mit der Angabe „7046MO Florida nero“
oder
mit der Angabe „7046MO nappa nero“:
oder wie in der nachfolgend abgebildeten Rechnung Nr. B.15.213884 mit der Angabe „Thierry Rabotin 7045MO“
.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.511,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist bezüglich der vorstehenden Ziffern II. und III. vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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