37 O 37/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-03-29, 37 O 37/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 37/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-29
Aktenzeichen: 37 O 37/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0329.37O37.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der C2 wird verboten,
für das von ihr in 93047 Regensburg, N-Gasse betriebene Medizinische S die Bezeichnungen
„Dr. S
und/oder
„Dr. W
und/oder
„Dr. W2
zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat,
und/oder
als Trägerunternehmen eines Medizinischen Versorgungszentrums in Regensburg die Firmierung
„Dr. H
und/oder
„Dr. H4
zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen Medizinischen S kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrads befugt ist,
wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den nachstehend eingelichteten Beschilderungen
Der C2 werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Geschäftsführer der C2 festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist aus dem Hauptsachetenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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